Satzung des Vereins
„Freunde des Gymnasiums Burg, e. V.“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein fuhrt den Namen "Freunde des Gymnasiums Burg, e. V.". Sitz und Gerichtsstand ist Burg. Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein stellt sich die Aufgabe, das Gymnasium Burg in seinem gesamten Tätigkeitsfeld ideell und materiell zu fördern. Dazu gehört unter anderem, zu einer Stärkung der Gemeinschaft zwischen Schülern, Lehrern, Eltern, Ehemaligen und Freunden beizutragen, die Schule in ihrem Auftrag zur Erziehung der Schüler zu Menschlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Achtung vor der Umwelt zu unterstützen, an einem hohen Niveau der Arbeit des Gymnasiums mitzuwirken und die Beziehungen zu ehemaligen Schülerinnen und Schülern zu pflegen. Im Rahmen dieser Aufgaben will der Verein durch seine Mitglieder Kenntnisse, Fähigkeiten, Berufs- und Lebenserfahrung in die Arbeit des Gymnasiums einbringen. Außerdem will er das Gymnasium finanziell unterstützen bei der Beschaffung von Lehrmitteln und Unterrichtsmedien, bei der Durchführung außerunterrichtlicher Aktivitäten, bei der Unterstützung von Schülern und bei anderen Aufgaben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich für die Zwecke des Vereins einsetzen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
3. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Er wird zum Quartalsende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

§ 5 Beiträge und Spenden

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist zahlbar innerhalb des ersten Quartals des laufenden Jahres.
2. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Beiträge oder Zuwendungen erstattet.
3. Für Beiträge und Spenden werden Empfangsbestätigungen ausgestellt, mit denen die Gemeinnützigkeit des Vereins und die Absetzbarkeit der Zahlungen bestätigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand (§ 7), Mitgliederversammlung (§ 8) und Kassenprüfer (§9)

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wenn die Mitgliederversammlung kein anderes Verfahren festlegt, wird jedes Mitglied des Vorstandes einzeln in geheimer Wahl gewählt.
2. Der Vereinsvorstand berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
  • die Aufstellung des Haushaltsplanes;
  • die Aufstellung und Vorlage der Jahresabrechnung;
  • die Beschlussfassung über die Zuweisung von Fördermitteln und Zuwendungen, soweit diese einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Vermögenswert nicht übersteigen;
  • die Mitwirkung bei der Änderung und Ergänzung der Satzung.
3. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit kommissarisch im Amt, bis eine neue Vorstandswahl erfolgt ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen wer den, wenn der Vorstand mit einfacher Mehrheit oder ein Drittel der Mitglieder dies fordern.
2. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Begründete Anträge zur Tagesordnung können innerhalb dieser Frist schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes,
  • Die Entscheidung über die Grundsätze der Verwendung von Vereinsmitteln (Beiträge und Spenden),
  • Die Festlegung des maximalen Vermögenswertes, über den der Vorstand
    entscheiden kann, und die Genehmigung der Vergabe von Fördermitteln und Zuwendungen, die diesen Vermögenswert übersteigen,
  • die Entscheidung über eine Änderung der Satzung, ggf. die Auflösung des Vereins, die Festsetzung der Beiträge,
  • die Entscheidung über Anträge zur Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern ein Antrag nicht § 10 oder § 11 betrifft. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 9 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Tätigkeit der Kassenprüfer im einzelnen regelt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Satzungsänderungen

Vorschläge zur Satzungsänderung sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins wird dem Gymnasium Burg zur Verfügung gestellt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Burger Roland-Gymnasium
Brüderstraße 46
39288 Burg

Tel.: 03921 - 72780
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